Wissenswertes

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Wann darf ein Baum gefällt werden?

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Brut- und Nistzeiten laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §39 die meisten Baumfällungen ausschließlich in der Zeit vom 01.10. - 28.02. stattfinden dürfen. Kranke, tote oder Gefahrenbäume sind hiervon ausgeschlossen. Viele Pflegemaßnahmen dürfen ganzjährig durchgeführt werden.

Für z.B. Gefahrenbäume oder Sturmschäden sind wir für Sie 24/7 erreichbar unter: 0176 4044 9325

Auszüge aus der Baumschutzverordnung für Berlin (BaumSchVO 1982)
Bitte beachten Sie, dass die meisten Gemeinden in Brandenburg andere Verordnungen besitzen.

Geschützt sind in Berlin folgende Bäume:
 1.   alle  Laubbäume,
 2.   die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
 3.   die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,
 jeweils  mit  einem  Stammumfang  ab  80  cm,  gemessen  in  einer  Höhe  von  1,30  m
 über  dem  Erdboden.  Liegt  der  Kronenansatz  unter  dieser  Höhe,  ist  der  Stamm-
 umfang   unmittelbar   unter   dem   Kronenansatz   maßgebend.   Mehrstämmige
 Bäume   sind   geschützt,   wenn   mindestens   einer   der   Stämme   einen   Mindest-
 umfang von 50 cm aufweist.

Erhaltungspflicht und Vermeidungsgebot
(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von
Schäden  und  Schutzmaßnahmen  gegen  Schadeinwirkungen. 

Verbotene Maßnahmen
Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
Nicht unter das Verbot fallen:
1.  ordnungsgemäße  und  fachgerechte  Pflege-  und  Erhaltungsmaßnahmen
sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen,
2.  das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang
von maximal 15 cm, soweit dies insbesondere im Rahmen von Dach- und
Fassadenfreischnitten,  zur  Herstellung  des  Lichtraumprofils  von  Geh-
wegen, Zufahrten, Müllplätzen, Kinderspielplätzen und von Flächen, die
dem Befahren und Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie
zur  Verhinderung  einer  Verschattung  von  Wohn-  oder  Arbeitsräumen
erforderlich ist.


Die Verkehrssicherungspflicht der Baumeigentümer
Ausgehend von einem BGH Grundsatzurteil sind Baumeigentümer für den verkehrssicheren Zustand ihrer Bäume verantwortlich. Das heißt, jeder Baumeigentümer oder dessen verantwortlicher Verwalter besitzt eine Verkehrssicherungspflicht entsprechend der Verkehrslage. Eine „sorgfältige äußere Besichtigung“ ist verpflichtend und im Normalfall ausreichend. Ergeben sich aus dieser Besichtigung verdächtige Umstände, ist eine fachmännische Baumkontrolle Pflicht.

Was bedeutet Baumkontrolle?
Geprüft werden bei der Baumkontrolle z.B. Kriterien wie Baumart, Schädlings-und Pilzbefall, Vitalität des Baumes und weitere. Diese Kriterien werden von uns durch zertifiziertes Fachpersonal auf Grundlage der Baumkontrollrichtlinien der FLL untersucht. Wie oft und wie intensiv ein Baum kontrolliert werden muss, ergibt sich aus verschiedenen Umständen. Die oben genannten Kriterien oder auch die Verkehrslage sowie besondere Wetterereignisse spielen dabei eine Rolle.


Auch Bäume werden krank

Viren, Bakterien und Pilze stellen sie ebenso vor eine Herausforderung wie den Menschen. Bäume reagieren jedoch ganz anders auf diese Pathogene. In den allermeisten Fällen sind es Pilze, die einen Baum sogar so stark angreifen, dass er nicht mehr verkehrssicher ist. Holzzerstörende Pilze verursachen eine Zersetzung und Festigkeitsminderung des Holzes, die bei Bäumen zu einer erheblichen und irreversiblen Beeinträchtigung der Stand- und Bruchsicherheit führen kann. 

Das Auftreten von Pilzfruchtkörpern ist immer ein Zeichen dafür, dass der Baum bereits seit Längerem von einem Pilz besiedelt wird, was wiederum für das Vorliegen einer Holzfäule spricht. Sollten Sie einen solchen Fruchtkörper an Ihrem Baum entdecken, möchten wir Sie in Ihrem eigenen und dem Interesse anderer darum bitten, unverzüglich einen Baumpfleger zu Rate zu ziehen.

Eine kleine Einführung in verschiedene holzzersetzende Baumpilze haben wir Ihnen hier mit ein paar Beispielen zusammengestellt.

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